Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

Version 2022

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Kunde und Giesserei, soweit nicht entgegenstehende, schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden.
  2. Im Fall von Schulungs-, Service- & Supportverträgen gelten vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen; die AVLB gelten ergänzend.
  3. Die AVLB setzen alle anderslautenden, vom Kunde – in welcher Form auch immer – vorgeschriebenen Bedingungen ausser Kraft, sofern die Giesserei sie nicht schriftlich anerkannt hat. Bestätigte E-Mails erfüllen die Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie schriftlich von der
    Giesserei bestätigt wurden.
  4. Gültig ist die jeweils neuesten Ausgabe dieser ALVB, die auf der Website der Giesserei einsehbar sind.
  1. Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Giesserei nicht Konstrukteur der von ihr gefertigten Stücke und übernimmt demzufolge auch keine Verantwortung für konstruktive und andere entwicklungstechnische Belange.
  2. Wenn der Kunde Vorschläge der Giesserei für eine Verbesserung der technischen Spezifikationen oder Veränderungen der Konstruktion der Stücke akzeptiert, kann dies keinen Übergang der Haftung auf die Giesserei begründen.
  3. Im Fall des Verkaufs von Gussstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Die Anfrage eines Kunden muss mit einem technischen Pflichtenheft versehen sein.
  2. Das Angebot der Giesserei ist nicht bindend, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt wird.
  3. Zur Ausführung einer Bestellung ist die Giesserei erst nach Abgabe ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.
  4. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung oder ausdrücklich erwähnte Gültigkeit nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu welcher der Kunde mit der Auftragserteilung sein Einverständnis erklärt. Die Daten des Kunden werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (auch elektronisch) und anschliessend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder wenn die Giesserei die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen sollte. Zugriff auf die Daten haben nur Mitarbeitende von der Giesserei, soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann eine Datenübermittlung an Dritte in Staaten ausserhalb der Schweiz oder ausserhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stattfinden.
  2. Im Anwendungsbereich der DSGVO hat der Kunde bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäss Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der  Datenverarbeitung durch die Giesserei.
  1. Die Giesserei bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Mit Abschluss des Vertrages gilt die Giesserei als vom Kunden ermächtigt, erforderlichenfalls auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern, gemäss anwendbaren Vorschriften, vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Giesserei berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rückforderung der Ware durch die Giesserei liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Giesserei hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordentlich instandhalten und zugunsten von der Giesserei gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von der Giesserei weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
  3. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der Giesserei nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern.
  4. Ist die durch die Giesserei gelieferte Ware zum Weiterverkauf bestimmt, tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages von der Giesserei, einschliesslich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
    worden ist.

Bestellungen, die gemäss Zeichnungen, Skizzen, Angaben des Kunden angenommen werden, werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Dieser hält die Giesserei in jedem Fall schadlos.

Bestellungen, die gemäss Zeichnungen, Skizzen, Angaben des Kunden angenommen werden, werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Dieser hält die Giesserei in jedem Fall schadlos.

Die Verträge unterliegen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Giesserei und Kunde ist der Firmensitz der Giesserei. Die Giesserei ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz gerichtlich zu belangen.